German Police ask Twitter to Close Account
recipient
Twitter, Inc.
[Private] San Francisco, CA, 94103, US
Other Entities:
- Principal
Re: Ban on "Besseres Hannover"; Closure of user account
Sent via: Fax
- Notice Type:
- DMCA
- Action taken:
- Yes
Body
Dear Madam, Dear Sir, the enclosed letter gives you the information that the Ministry of the Interior of the State of Lower-Saxony in Germany has banned the organisation "Besseres Hannover". It is disbanded, its assets are seized and all its accounts in social networks have to be closed immediately. The Public Prosecutor (State Attorney's Office) has launched an investigation on suspicion of forming a criminal association. It is the task fo the Polizeidirektion Hannover (Hannover Police) to enforce the ban. The organisation "Besseres Hannover" uses the Twitter account besseres-hannover@hannoverticker https://twitter.com/hannoverticker I ask you to close this account immediately and not to open any substitute accounts for the organisation "Besseres Hannover". Please confirm that you have received this letter and let me know what measures you have taken. Yours sincerely, [signature] Head of Police Admin Dept --- Sehr geehrte Damen und Herren, die Vereinigung "Besseres Hannover" wurde mit Verfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 24.09.2012, Az: P/B 21-21.22-12202/1.27, gem. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts - Vereinsgesetz - (VereinsG) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten und aufgelöst ln Ziff. 4 der heute zugestellten Verbotsverfügung, deren Tenor ich in Kopie beifüge, wird die Schließung sämtlicher Benutzerkonten der Vereinigung "Besseres Hannover" in allen sozialen Netzwerken angeordnet. Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Die Polizeidirektion Hannover ist für den Vollzug des Vereinsverbots gemäß § 5 Abs.1 VereinsG i.V.m. dem Beschluss der Niedersächsischen Landesregierung vom 03.08.2004- MI-LPP 2.23-12200/1 (Nds. MBI. S. 559) zuständig_ Die Vereinigung "Besseres Hannover" unterhält das Twitter-Benutzerkonto I. besseres hannover@hannoverticker II. https ://twitter.com/hannoverticker Ich fordere Sie hiermit auf, dieses Benutzerkonto umgehend und ersatzlos zu schließen. Auf der Seite https://twitter.com/hannoverticker wird zudem das folgende Kennzeichen der Vereinigung "Besseres Hannover" wiedergegeben: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG dürfen Kennzeichen der verbotenen Organisation für die Dauer der Vollziehbarkeil des Verbots nicht mehr öffentlich, in Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden. Kennzeichen sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen (§ 9 Abs. 2 VereinsG). Ein Verstoß gegen das Verbreitungs- bzw_ Verwendungsverbot ist strafbewehrt (§ 20 Abs. 1 Ziff. 5 VereinsG). Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens und unterrichten Sie mich über die von Ihnen getroffenen Maßnahmen. Mit freundlichen Grußen Im Auftrag Anlage: -Auszug aus der Verbotsverfügung ( S. 1 - 3) Gemäß Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz (GG) i. V. m. § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) vom 5. August 1964, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBL I S. 3198), erlasse ich folgende Verfügung: 1. Die Tätigkeit der Vereinigung "BESSERES HANNOVER" läuft den Strafgesetzen zuwider. Die Vereinigung richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverstandigung. 2. Die Vereinigung "BESSERES HANNOVER" wird hiermit verboten. Sie wird aufgelöst. 3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen fur die Vereinigung "BESSERES HANNOVER" zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. 4. Der Betrieb der Internetseite der Vereinigung "BESSERES HANNOVER" wird unverzüglich eingestellt. Es handelt sich um folgende lnternetseite: www.besseres-hannover.info. Ferner sind sämtliche Benutzerkonten der Vereinigung "BESSERES HANNOVER" in allen sozialen Netzwerken zu schließen. 5. Das Vermögen der Vereinigung "BESSERES HANNOVER" wird beschlag nahmt und eingezogen. 6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtig te durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung "BESSERES HANNOVER" deren verfassungswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind. 7. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens. Gründe Bei der Vereinigung "BESSERES HANNOVER" handelt es sich um einen Verein im Sinne des§ 2 Abs. 1 VereinsG (A I.). Zuständige Verbotsbehörde ist das Nieder sächsische Ministerium fC!r Inneres und Sport (A. II.). Die Verbotsverfügung stützt sich auf die in § 3 Abs. 1 VereinsG genannten Verbotsgründe. Die Tätigkeit der Ver einigung läuft den Strafgesetzen zuwider (8. I.). Die Vereinigung ,.BESSERES HANNOVER" richtet sich ferner gegen die verfassungsmäßige Ordnung (B. II.) und den Gedanken der Völkerverständigung (B. 111.). A. Formelle Verbotsvoraussetzungen I. Vereinseigenschaft Die Vereinigung "BESSERES HANNOVER" ist ein Verein im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und des § 2 Abs. 1 VereinsG. Danach ist ein Verein jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen fur längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zu sammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben. Bei der Vereinigung "BESSERES HANNOVER" sind diese Voraussetzungen erfüllt. 1. Freiwilliger Zusammenschluss einer Personenmehrheit "BESSERES HANNOVER" erfüllt die Mindestzahl an Mitgliedern. Zu "BESSERES HANNOVER" haben sich nach aktuellem Stand 40 natürliche Personen freiwillig zu sammengeschlossen. Erforderlich sind mindestens drei natürliche Personen als Mit glieder (Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, S. 69). 2. Zusammenschluss für längere Zeit Der Zusammenschluss von "BESSERES HANNOVER" ist für längere Zeit angelegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Vereinsmitglieder auch außerhalb der Zu sammenkunft durch ein rechtliches Band zusammengehalten werden (Schnorr, Öf-