German Police ask Twitter to Close Account

recipient
Twitter, Inc.
[Private] San Francisco, CA, 94103, US
principal
Polizeidirektion Hannover
Other Entities:
  • Principal

Re: Ban on "Besseres Hannover"; Closure of user account

Sent via: Fax

Notice Type:
DMCA
Action taken:
Yes
Body

Dear Madam, 
Dear Sir,

the enclosed letter gives you the information that the Ministry of the Interior of the State of Lower-Saxony in Germany has banned the organisation "Besseres Hannover". It is disbanded, its assets are seized and all its accounts in social networks have to be closed immediately. The Public Prosecutor (State Attorney's Office) has launched an investigation on suspicion of forming a criminal association.

It is the task fo the Polizeidirektion Hannover (Hannover Police) to enforce the ban. 

The organisation "Besseres Hannover" uses the Twitter account
    besseres-hannover@hannoverticker
    https://twitter.com/hannoverticker

I ask you to close this account immediately and not to open any substitute accounts for the organisation "Besseres Hannover". 

Please confirm that you have received this letter and let me know what measures you have taken. 

Yours sincerely, 

[signature]
Head of Police Admin Dept
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Sehr geehrte Damen und Herren,

die Vereinigung "Besseres Hannover" wurde mit Verfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 24.09.2012, Az: P/B 21-21.22-12202/1.27, gem.
§ 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts - Vereinsgesetz - (VereinsG) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten und aufgelöst
ln Ziff. 4 der heute zugestellten Verbotsverfügung, deren Tenor ich in Kopie beifüge, wird die Schließung sämtlicher Benutzerkonten der Vereinigung "Besseres Hannover" in allen sozialen Netzwerken angeordnet. Diese Anordnung ist sofort vollziehbar.

Die Polizeidirektion Hannover ist für den Vollzug des Vereinsverbots gemäß § 5 Abs.1 VereinsG i.V.m. dem Beschluss der Niedersächsischen Landesregierung  vom 03.08.2004- MI-LPP 2.23-12200/1 (Nds. MBI. S. 559) zuständig_

Die Vereinigung "Besseres Hannover" unterhält das Twitter-Benutzerkonto

I. besseres hannover@hannoverticker 
II. https ://twitter.com/hannoverticker

Ich fordere Sie hiermit auf, dieses Benutzerkonto umgehend und ersatzlos zu schließen.



Auf der Seite https://twitter.com/hannoverticker  wird zudem das folgende Kennzeichen der Vereinigung "Besseres Hannover" wiedergegeben:


Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG dürfen Kennzeichen der verbotenen Organisation für die Dauer der Vollziehbarkeil des Verbots nicht mehr öffentlich, in Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden. Kennzeichen sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen (§ 9 Abs. 2 VereinsG). Ein Verstoß gegen das Verbreitungs- bzw_ Verwendungsverbot ist strafbewehrt (§ 20 Abs. 1 Ziff. 5 VereinsG).



Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens und unterrichten Sie mich über die von Ihnen getroffenen Maßnahmen.


Mit freundlichen Grußen Im Auftrag

Anlage:
-Auszug aus der Verbotsverfügung ( S. 1 - 3)

Gemäß Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz (GG) i. V. m. § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) vom 5. August 1964, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBL I  S. 3198), erlasse ich folgende


Verfügung:


1. Die Tätigkeit der Vereinigung "BESSERES HANNOVER" läuft den Strafgeset­zen zuwider. Die Vereinigung richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ord­nung und gegen den Gedanken der Völkerverstandigung.


2. Die Vereinigung "BESSERES HANNOVER" wird hiermit verboten. Sie wird aufgelöst.


3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen fur die Vereinigung "BESSERES HANNOVER" zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisati­onen fortzuführen.


4.  Der Betrieb der Internetseite der Vereinigung "BESSERES HANNOVER" wird unverzüglich eingestellt. Es handelt sich um folgende lnternetseite: www.besseres-hannover.info. Ferner sind sämtliche Benutzerkonten der Ver­einigung "BESSERES HANNOVER" in allen sozialen Netzwerken zu schlie­ßen.


5.  Das Vermögen der Vereinigung "BESSERES HANNOVER" wird beschlag­ nahmt und eingezogen.


6.    Sachen  Dritter werden  beschlagnahmt  und eingezogen,  soweit der Berechtig­ te durch  Überlassung der Sachen an die Vereinigung  "BESSERES
HANNOVER" deren verfassungswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


7.  Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Gründe


Bei der Vereinigung  "BESSERES  HANNOVER"  handelt es sich  um einen Verein  im Sinne des§ 2 Abs.  1 VereinsG  (A  I.). Zuständige  Verbotsbehörde  ist das  Nieder­ sächsische  Ministerium fC!r  Inneres und Sport (A.  II.). Die Verbotsverfügung  stützt sich auf die in § 3 Abs.  1 VereinsG  genannten Verbotsgründe.  Die Tätigkeit  der Ver­ einigung  läuft den Strafgesetzen  zuwider  (8. I.). Die Vereinigung  ,.BESSERES HANNOVER"  richtet sich ferner  gegen  die verfassungsmäßige   Ordnung  (B.  II.) und den Gedanken der Völkerverständigung  (B. 111.).


A.


Formelle Verbotsvoraussetzungen



I. Vereinseigenschaft

Die Vereinigung "BESSERES HANNOVER" ist ein Verein im Sinne von Art. 9 Abs. 1

Grundgesetz (GG) und des § 2 Abs. 1 VereinsG.

Danach ist ein Verein jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer  Personen fur längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zu­ sammengeschlossen  und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben.


Bei der Vereinigung "BESSERES HANNOVER" sind diese Voraussetzungen erfüllt.



1. Freiwilliger Zusammenschluss einer Personenmehrheit

"BESSERES HANNOVER" erfüllt die Mindestzahl an Mitgliedern. Zu "BESSERES HANNOVER" haben sich nach aktuellem Stand 40 natürliche Personen freiwillig zu­ sammengeschlossen.  Erforderlich sind mindestens drei natürliche Personen als Mit­ glieder (Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, S. 69).


2. Zusammenschluss für längere Zeit

Der Zusammenschluss von "BESSERES HANNOVER" ist für längere Zeit angelegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Vereinsmitglieder auch außerhalb der Zu­ sammenkunft durch ein rechtliches Band zusammengehalten werden (Schnorr, Öf-


Jurisdictions
Unspecified
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